Gibt es ungerechtfertigte Rezessionen auf Google (Maps/Suche, etc) kann man diese bei Google entfernen lassen.

 

Dies ist nicht ganz einfach, aber anbei ein paar Tipps von Chip.de

https://praxistipps.chip.de/bewertung-bei-google-loeschen-lassen-so-gehts_40643

Google Rezension löschen lassen –Das können Sie tun:

  1. Grundsätzlich können Sie unangemessene Beiträge in jeder Form an Google melden. …
  2. Rufen Sie Ihren Brancheneintrag über Google Maps oder die Google Suche auf.
  3. Wählen Sie dann den unangemessenen Erfahrungsbericht oder die Bewertung aus und klicken Sie auf das kleine Fähnchen, um ihn Google zu melden.
  4. Quelle:
    https://www.google.com/search?q=Google+-+Rezessionen+herausnehmen+lassen&rlz=1C1GCEU_deDE822DE822&oq=Google+-+Rezessionen+herausnehmen+lassen&aqs=chrome..69i57j69i64l2.8312j0j7&sourceid=chrome&ie=UTF-8

Man kann nicht selbst Bewertungen von anderen löschen.

Jedoch können Sie die Bewertung melden, falls diese gegen Richtlinien von Google verstossen.

Bewertung von anderen Nutzern bei Google löschen lassen

Haben Sie ein Unternehmen, mit dem Sie auch bei Google registriert sind, können auch unangemessene oder falsche Bewertungen über Sie geschrieben werden. Diese können den Ruf eines Unternehmens schnell schädigen. Das können Sie tun:

  1. Grundsätzlich können Sie unangemessene Beiträge in jeder Form an Google melden. Die Löschung einer negativen Bewertung ist etwas aufwendiger.
  2. Rufen Sie Ihren Brancheneintrag über Google Maps oder die Google Suche auf.
  3. Wählen Sie dann den unangemessenen Erfahrungsbericht oder die Bewertung aus und klicken Sie auf das kleine Fähnchen, um ihn Google zu melden.
  4. Eine Löschung können Sie außerdem noch über dieses Formular direkt bei Google beantragen. Beachten Sie jedoch, dass der Vorgang längere Zeit dauern kann.
  5. Um herauszufinden, ob die Bewertung tatsächlich gegen die Google-Richtlinien verstößt, können Sie sich auf den Google Support-Seiten informieren.

Kurzer Hinweis: Frau Ofner von der Conten Werkstatt hat einen Beitrag zum Thema Meinungsfreiheit verfasst .

Und kurz zusammengefasst, das Recht auf Meinungsfreiheit endet dort wo die Rechte der anderen Person beginnen.

https://www.content-werkstatt.com/blog/bewertungen-und-meinungsfreiheit/

Wann ist eine Google Bewertung geschäftsschädigend?

Wir möchten das Wort “geschäftsschädigend” nicht überstrapazieren, weisen jedoch darauf hin, dass im Grunde jede negative Eintragung bei Google zu Ihrem Unternehmen letztlich geschäftsschädigend ist. Negative Äußerungen von Kunden, Mitarbeitern oder Interessierten sind in der Außendarstellung nie förderlich für ein Unternehmen. Unterscheiden kann man höchstens zwischen dem Grad der Geschäftsschädigung.

Sehr geschäftsschädigend sind beispielsweise Aussagen in einer Google Bewertung, die von Mitarbeitern verfasst worden sind und ein düsteres Bild auf die arbeitsrechtlichen oder tatsächlichen Zustände im Unternehmen werfen. Hier reagieren Kunden oder potenzielle Kunden sensibel und meiden Unternehmen, die ihre Mitarbeiter anscheinend schlecht behandeln. Vergessen Sie hierbei nicht: Ob die Bewertung faktisch stimmt, ist zweitrangig, da zunächst nur der Eindruck zählt. Und eine stark geschäftsschädigende Bewertung bei Google hinterlässt nun einmal einen stark geschäftsschädigenden Eindruck, selbst dann, wenn die Bewertung frei erfunden wäre.

Nicht stark, aber dennoch geschäftsschädigend sind Bewertungen, die einen laschen Kundenservice attestieren, Probleme bei Retouren, unfreundliches Verhalten der Mitarbeiter, oder Nichtbeantworten von Kontaktanfragen. Hierbei zählt abermals für die Betrachter der Bewertung nicht, ob die Bewertung stimmt – denn dies ist von außen nicht zu beurteilen – sondern nur der Eindruck, der durch die Eintragung entsteht und bestehen bleibt.

Es ist nicht übertrieben zu sagen, dass negative Einträge bei Google grundsätzlich geschäftsschädigende Auswirkungen haben. Bei Google informieren sich Verbraucherinnen und Verbraucher oft, gern und umfassend, sodass jede negative Äußerung hier vorsichtig stimmt.

Wann ist eine Google Bewertung rechtswidrig?

Sehr viele Bewertungen auf Google und anderen Plattformen sind geschäftsschädigend, was jedoch nicht bedeutet, dass diese auch rechtswidrig sind. Denn es ist gemäß der Meinungsfreiheit erlaubt, sich kritisch und geschäftsschädigend über Unternehmen zu äußern. Eine geschäftsschädigende Wirkung impliziert keine Rechtswidrigkeit, dies sind zwei völlig unterschiedliche Aspekte. Rechtswidrig kann eine Bewertung durchaus auch sein, ohne geschäftsschädigende Effekte zu haben, und anders herum genauso.

Rechtswidrig ist eine Eintragung, wenn sie unwahre Tatsachenbehauptungen, Beleidigungen oder Schmähkritik enthält. Hierbei ist evident, dass diese Art der Äußerungen auch immer geschäftsschädigend sind. Unwahre Tatsachenbehauptungen sind faktisch falsche Aussagen über das Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen (Beispiel: “Der Kundenservice hat nicht geantwortet”, obwohl der Kundenservice sehr wohl jede Anfrage beantwortet). Beleidigungen sind Ehrverletzungen in strafrechtlicher Hinsicht (hier sparen wir uns ein Beispiel). Schmähkritik beinhaltet diffamierende Aussagen, die nur der Diffamierung und keiner sachlichen Diskussion dienen (Beispiel: “Verbrecherbande!” als Bezeichnung für ein Unternehmen, ohne weitere Ausführungen).

Rechtswidrig können Bewertungen auch dadurch sein, dass unzulässiger Weise personenbezogene Daten verarbeitet werden. Beispielsweise ist es nicht erlaubt, die Klarnamen von Mitarbeitern des Kundenservices in Bewertungen zu veröffentlichen, ohne dass hierfür eine Einwilligung der betroffenen Person vorliegt.

Quelle: https://www.recht-freundlich.de/google-bewertung-eintrag/google-bewertung-loeschen-und-dann-weiter-wie-immer

Grundsätzlich ist es rechtlich erlaubt, dass Kunden bei Google eine Bewertung über Sie verfassen – selbst eine negative Bewertung ist erst einmal in Ordnung, solange keine rechtswidrigen Inhalte darin enthalten sind. Die Regel lautet daher: ein negativer Eintrag bei Google ist erlaubt, solange nichts Rechtswidriges darin zu finden ist. Sie haben daher kein Recht darauf, nicht bewertet zu werden, falls Sie Produkte verkaufen oder Dienstleistungen anbieten.

Rechtswidrig ist eine Bewertung bei Google oder sonst wo dann, wenn beispielsweise unwahre Tatsachenbehauptungen darin zu finden sind. Gemeint sind damit Äußerungen, die faktisch falsch sind, d.h. im weitesten Sinne Lügen. Diese Art von Bewertung kann durch Löschen entfernt werden, und dies gilt nicht nur für Google als Bewertungsplattform, sondern grundsätzlich für alle Plattformen.

Rechtswidrig sind auch Bewertungen, die Schmähkritik enthalten. Gemeint ist damit überzogene Kritik, die nur noch der Diffamierung einer Person oder eines Unternehmens und in keiner Weise einer sachlichen Diskussion dient. Beispiel hierfür ist eine Bewertung, die Beleidigungen und sonst nichts enthält.

Für das Löschen einer negativen Bewertung auf Google oder auf einer anderen Plattform stehen zwei Wege zur Verfügung: der außergerichtliche und der gerichtliche Weg. Wir schreiben für unsere Mandanten juristisch begründete Löschungsanträge an Google, damit der negative Eintrag möglichst außergerichtlich entfernt wird. Hilft dies nicht, kann der Klageweg beschritten werden.

Was ist erlaubt und was nicht? Beispiel:

Quelle: https://www.recht-freundlich.de/google-bewertung-eintrag/erlaubt-google-bewertung

die Bewertungsmöglichkeit zur Verfügung stellen, zurückgegriffen werden.

Beispiele erlaubter Google Bewertungen:

Um die Theorie etwas anschaulicher darzustellen, möchten wir einige Beispiele von erlaubten Bewertungen auf Google geben.

Beispiel 1: Jemand schreibt “Der Kundenservice ist nicht existent!” Hierin ist eine Tatsachenbehauptung zu sehen – die Frage ist nun, ob es tatsächlich keinen Kundenservice gibt. Wenn dem so ist, ist die Bewertung erlaubt, da ja keine Unwahrheit verbreitet wird.

Beispiel 2: Jemand schreibt “Eure Website ist extrem ist hässlich!” Die Aussage mag krass daherkommen und verletztend sein, ist per se aber nicht etwa unerlaubt, sondern viel mehr erlaubt, da eine bloße Meinung geäußert wird. Auch ist anzunehmen, dass die bewertende Person tatsächlich die Website besucht hat und sich einen Eindruck verschaffen konnte. Eine bloße Wertbeurteilung ist erlaubt.

Beispiel 3: Jemand schreibt “Ich werde hier nie wieder einkaufen!” Bei einer solchen Aussage kommt es drauf an, ob die bewertende Person tatsächlich einmal bei Ihnen eingekauft hat. Wenn ja, ist die Bewertung grundsätzlich erlaubt, da dies eine Meinungsäußerung darstellt, welche zulässig ist. Wenn die bewertende Person aber nicht bei Ihnen Kunde war, könnte die Sache schon anders bewertet werden.

Wenn Sie das Gefühl haben, eine Sie belastende Bewertung sei zulässig, aber dennoch extrem störend, können Sie uns gern ansprechen. Schildern Sie uns

Beispiele nicht erlaubte Google Bewertungen:

Spannender sind für Sie wohl die nicht erlaubten Google Bewertungen. Auch hier möchten wir einige Beispiele anführen, die unsere Ansicht nach rechtlich nicht zulässig sind.

Beispiel 1: Jemand schreibt “Verbrecherbande!” Wenn sonst nichts in der Bewertung zu sehen ist, dürfte dies eine sogenannte Schmähkritik darstellen. Die Aussage “Verbrecherbande!” dient nur der Diffamierung des bewerteten Unternehmens und keiner sachlichen Diskussion. Man könnte auch in strafrechtlicher Hinsicht von Beleidigung sprechen. Die Bewertung ist daher nicht erlaubt.

Beispiel 2: Jemand schreibt “Ich werde hier nie wieder einkaufen!” Die Aussage könnte erlaubt sein, wenn die bewertende Person tatsächlich bei Ihnen eingekauft hatte. In diesem Beispiel gehen wir davon aus, dass die Person nie Kunde bei Ihnen war. Die Bewertung ist somit unzulässig, da einerseits unwahre Tatsachenbehauptungen enthalten sind (denn es wird ja impliziert, Kunde zu sein), und andererseits schon gar keine reale Erfahrung gemacht worden ist, die überhaupt zur Abgabe einer Bewertung berechtigen würde.

Beispiel 3: Jemand schreibt “Frau Müller in Abteilung Schadensregulierung ist unfähig!” Diese Bewertung ist deshalb nicht erlaubt, weil personenbezogene Daten ohne Einwilligung der betroffenen Person und ohne sonstige Rechtsgrundlage veröffentlicht werden. In diesem Fall muss jedoch besagte Frau Müller selbst gegen den Eintrag vorgehen – oder ihren Chef damit bevollmächtigen.

Es sind viele weitere Fallkonstellationen denkbar, in denen Bewertungen auf Google unzulässig sind. Gern können Sie uns Ihre Bewertung unverbindlich per Mail zukommen lassen, um unsere Ersteinschätzung zu erfahren.

Was ist erlaubt, was kann man löschen?

Quelle: https://www.recht-freundlich.de/google-bewertung-eintrag/anwalt-google-bewertung-loeschen

Es braucht nicht immer einen Rechtsanwalt, um festzustellen, ob eine Bewertung bei Google rechtswidrig und somit einem Löschen grundsätzlich zugänglich ist. Auch ohne Anwalt können Sie in vielen Fällen selbst herausfinden, inwieweit Sie eine Bewertung hinnehmen müssen oder nicht. Wir geben hier einige wertvolle Tipps für Ihren Umgang mit negativen Einträgen im Internet – sollten Fragen offen bleiben, können Sie uns gern unverbindlich kontaktieren.

Enthält die Bewertung Beleidigungen? Dann ist sie rechtswidrig nach geltender Rechtslage, und überdies auch gegen die Google-Richtlinien verstoßend. Solche Einträge können Sie also löschen lassen, ohne dass dies ein großes Problem darstellen sollte. Vereinzelt können sich Bewertungsplattformen hier dennoch sträuben, da ihr Geschäftsmodell nun einmal darauf beruht, möglichst viele Bewertungen zu erhalten und stehen zu lassen. Im Notfall muss dann ein Anwalt das Löschen für Sie übernehmen.

Enthält die Bewertung personenbezogene Daten? In unserer Beratungspraxis stellen wir häufig fest, dass Bewertungen wütender oder frustrierter Kunden oft personenbezogene Daten des bewerteten Unternehmens beinhalten. So werden teilweise die Vor- und Nachnamen von Angestellten, Chefs oder Mitarbeiter im Kundenservice genannt und somit bei Google veröffentlicht – dies jedoch ohne Einwilligung der betroffenen Person. In vielen Fällen führt dies zu einer Rechtswidrigkeit der Bewertung, die ein Anwalt für Sie dann löschen lassen kann. Bei datenschutzrechtlichen Probleme in Bewertungen empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren, um zumindest die Vorgehensweise abzustimmen.

Enthält die Bewertung unwahre Tatsachenbehauptungen? Die häufigsten Fälle, in denen wir als Anwaltskanzlei kontaktiert werden, betrifft negative Einträge bei Google, die schlicht und ergreifend falsche Tatsachen enthalten. Beispielsweise wurde einem Mandanten unterstellt, keinen Kundenservice anzubieten, was jedoch faktisch falsch war. “Scannen” Sie also die negative Bewertung dahingehend, ob Fakten falsch oder verdreht dargestellt und benannt werden – dies ist immer ein guter, juristischer Ansatzpunkt, um eine Bewertung bei Google zu löschen. Bei evidenten Fällen brauchen Sie nicht einmal einen Anwalt, sondern können das Entfernen selbst durchsetzen – sollte die Bewertungsplattform jedoch unkooperativ sein, muss ein spezialisierter Rechtsanwalt die Angelegenheit übernehmen.

Unterschiedliche Bewertungen, aber der Prüfprozess ist wohl immer gleich!

Ein negativer Eintrag kann ganz unterschiedliche Gründe haben und unterschiedliche Ausformungen aufweisen. Uns ist hierbei schon alles Mögliche begegnet, dumpfe, starke Beleidigungen ohne weiteren Inhalt, bis hin zur vernünftigen, konstruktiven Kritik und Rezension.

Für die Bewertungsportale wie beispielsweise Google Maps ist es wohl zunächst gleichgültig, wie die Bewertung inhaltlich ausgeformt ist – wer die Bewertung juristisch angreift, hat höchstwahrscheinlich zumindest einen nachvollziehbaren Grund, den es zu überprüfen gilt.

Konkret bedeutet dies, dass man bei Google eine schlechte Bewertung melden kann. Google wünscht sich hierbei die Einreichung der Beschwerde über ein bestimmtes, eigens hierfür vorgesehenes Onlineformular. In diesem Formular sind verschiedene Angaben zu machen. Beispielsweise muss die in Frage stehende Bewertung zitiert werden, die dazugehörige Flaggen-URL eingefügt sein und die juristische Argumentation substantiiert vorgetragen werden.

Schickt man die Beschwerde ab, gibt es eine automatisierte Mail von Google, die bestätigt, dass die Anfrage angekommen ist.

Quelle: https://www.recht-freundlich.de/google-bewertung-eintrag/wie-laeuft-der-pruefvorgang-von-google-hinsichtlich-einer-negativen-bewertung-ab

Es dauert bis Google antwortet

Auf diese Bestätigungsmail hört man ersteinmal nichts.

Google überprüft die Anfrage und meldet sich, sobald der Prüfprozess abgeschlossen ist. Da wir keine Einblicke in die Arbeitsweise von Google hinsichtlich einer negativen Bewertung samt dazugehöriger rechtlicher Anfrage haben, können wir nur mutmaßen, was tatsächlich passiert.

Wir gehen davon aus, dass die juristische Anfrage bei einer Art Rechtsabteilung von Google ankommt – ob dort Volljuristen oder überhaupt Juristen sitzen, ist uns nicht bekannt. Ggf .arbeiten dort juristisch geschulte Mitarbeiter die von Volljuristen unterstützt und angeleitet werden.

Jedenfalls muss sich Google mit den rechtlichen Einwänden auseinandersetzen, da ansonsten ein gerichtliches Verfahren droht.

Das Ergebnis der Überprüfungsprozesses bei einer negativen Bewertung

Google teilt dann – meist nach 2-3 Wochen – das Ergebnis der eigenen Überprüfung mit. Hierbei ist Google nie besonders detailliert, sondern teilt nur mit, ob die Bewertung entfernt wird oder nicht. Eine gesonderte Begründung haben wir bisher noch nicht erlebt.

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2 Responses

  1. Guter und umfassender Beitrag, aber die §§ 186 + 187 StGB nicht vergessen! https://www.content-werkstatt.com/blog/bewertungen-und-meinungsfreiheit/
    Übrigens sollte man nicht vergessen, dass nicht alle negativen Bewertungen unbegründet abgegeben werden. Es wäre ein bisschen einfach, wenn man als unfähiger Dienstleister oder Verkäufer ein „sauberes“ Profil erzwingen könnte, oder? Für den Verbraucher wäre dies auch ein Vortäuschen falscher Tatsachen.

    VG, content-werkstatt

    • Hallo Frau Ofner,
      vielen Dank für ihre Ergänzung.
      Gerne verweise ich an dieser Stelle auch auf ihren Artikel.
      Mit freundlichen Grüßen
      Kim Sancken

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