Art. 83 DSGVO – Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen
Art. 83 DSGVO – Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen Jede Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass die Verhängung von Geldbußen gemäß diesem Artikel für Verstöße gegen diese Verordnung gemäß den Absätzen 4, 5 und 6 in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist. 1Geldbußen werden je nach den Umständen des Einzelfalls zusätzlich zu oder anstelle … Art. 83 DSGVO – Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen weiterlesen
Füge diese URL in deine WordPress-Website ein, um sie einzubetten
Füge diesen Code in deine Website ein, um ihn einzubinden