Generell stehen Unternehmen mit einem eigenen Fuhrpark immer wieder vor Herausforderungen.

Hinweis:
Wir fürfen keine Rechtsberatung durchführen und dies gilt nur als freibleibende, von Haftungen jeglicher Art ausgeschlossenen, Information.

Quelle: https://www.flotte.de/magazine/flottenmanagement-magazin/2013/4/7/recht/3558/verkehrsordnungswidrigkeiten-im-fuhrpark.html#

Bußgeld: Ablauf des Ordnungswidrigkeitsverfahrens
Dies gibt Anlass, sich im Fuhrpark zumindest über die Grundzüge des Ordnungswidrigkeitsverfahrens zu informieren.
Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr werden mittels Bußgeldbescheid geahndet; dies sieht das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) in § 65 vor. Welche konkrete Geldbuße zu zahlen ist, ergibt sich aber aus dem jeweils gültigen Bußgeldkatalog (BKatV). Hinzu kommen noch weitere Verwaltungsgebühren für den Bußgeldbescheid (ca. 20,- Euro) und weitere Auslagen der Bußgeldstelle beispielsweise für Postgebühren und Zustellungen im Inland.

Bevor ein Bußgeldbescheid erlassen wird, erhält der betroffene Halter im Rahmen einer sogenannten Anhörung die Gelegenheit zur Stellungnahme. Zu diesem Zwecke wird üblicherweise von der Bußgeldstelle ein Anhörungsbogen verschickt. Aus dem Anhörungsbogen ergeben sich die Umstände der Ordnungswidrigkeit; regelmäßig also beispielsweise der Geschwindigkeitsverstoß mit Tag, Datum und Uhrzeit seiner Begehung sowie das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs, mit welchem die Verkehrsordnungswidrigkeit begangen wurde. Bei Geschwindigkeitsverstößen ist häufig auch noch ein Fahrerfoto beigefügt.

Im Rahmen der Anhörung sind zwischen den Angaben zur Person sowie den Angaben zur Sache zu unterscheiden. Die von der Behörde im Rahmen der Anhörung abgefragten Personendaten sind Pflichtangaben; dem Betroffenen ist es also nicht freigestellt, ob er diese Angaben macht oder nicht. Demgegenüber ist es dem Betroffenen freigestellt, sich zu dem ihm zur Last gelegten Tatvorwurfs zu äußern, denn auch im Bußgeldverfahren kann niemand gezwungen werden, sich selbst zu belasten.
Der Betroffene kann aber von seinem Schweigerecht Gebrauch machen, ohne dass die Bußgeldstelle hieraus nachteilige Schlüsse ziehen darf.
Ein Recht zum Schweigen besteht beispielsweise dann, wenn sich der Betroffene selbst oder einen nahen Angehörigen durch seine Äußerungen zur Sache als verantwortlichen Fahrer belasten würde. Wenn überhaupt, sollten hier allenfalls nur solche Ausführungen angebracht werden, die eine abweichende, beispielsweise entlastende Bewertung des zur Last gelegten Vorfalls rechtfertigen könnten.
Dies ohne Einsicht in die Bußgeldakte zu beurteilen ist schwierig, hier sollte ein Fachanwalt für Verkehrsrecht hinzugezogen werden. Denn Akteneinsicht wird insoweit dem Betroffenen nicht selbst, sondern regelmäßig nur über einen Anwalt gewährt.

Wird der Anhörungsbogen innerhalb der behördlich gesetzten Frist zurückgesandt – oder auch nicht – und geben die Angaben im Anhörungsbogen keinen Anlass, von einer Ahndung der Verkehrsordnungswidrigkeit abzusehen, wird die Bußgeldstelle einen Bußgeldbescheid erlassen. Dieser wird üblicherweise förmlich durch Postzustellungsurkunde an den Betroffenen zugestellt. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen. Dies muss innerhalb einer Frist von 14 Tagen geschehen. Wird der Einspruch begründet, so besteht die Möglichkeit, dass die Bußgeldbehörde ihre Entscheidung noch einmal überprüft. In jedem Falle ist mit einem fristgemäßen Einspruch bei der Bußgeldbehörde aber auch sichergestellt, dass gegebenenfalls der Vorwurf der Verkehrsordnungswidrigkeit gerichtlich überprüft werden kann. Wird die Frist zur Einlegung des Einspruchs nicht eingehalten, wird der Bußgeldbescheid bestandskräftig und die darin festgesetzte Geldbuße wird fällig.

Die Lösung für den Unternehmensfuhrpark sollte gernell lauten: Handlungsabläufe strukturieren.

Der Fuhrparkleiter sollte immer in der Lage sein, den Fahrer zu identifizieren.
Bei einer eindeutigen Zuordnung von PKW zu Fahrer(in) – bei z.B. der 1% Regel, sollte im Arbeitsvertrag zum Fahrzeug eine entsprechende Ergänzung beigefügt werden, die uns gestattet bei Ordnungswidrigkeiten, Straften mit dem PKW-Kennzeichen, den Fahrzeugführer zu nennen.

Bekommen wir von der Polizeit ein schreiben zu einer Straftet mit einem unserer Firmen PKW’s/LKW’s dann sollten wir in der Lage sein die Inforamtionen zum PKW-/LKW-Führer umgehend weiterleiten zu können. di

Im Fall einer Straftat, wiegt diese generell höher als die Datenschutzgrundverordnung.

Schwieriger ist es im Falle einer Ordnungswidrigkeit, die Gefahr einer Fahrtenbuchauflage für alle Fahrzeuge im Unternehmen kann bei Nichtantwort für die Firma dabei herausspringen, wenn nicht auf eine Ordnungswidrigkeit und Fahrerauskunft reagiert wird.
Unserer Meinung steht dies in keinem Verhältnis und sie sollten stehts in der Lage sein, einfach den Fahrer zu bennen und den Namen auch der Behörde mitzuteilen.
Dafür sollten aber entsprechende Vorbereitungen getroffen werden.

Der zuständige Fuhrparkmanager eigentlich
* Nach der Postfachmethode ist der erste Schritt der Zuordnung des Anhörungsbogens zum einzelnen Fahrer bereits vollzogen worden. Damit ist der wichtigste Schritt eigentlich bereits getan. Denn im Anhörungsbogen ist üblicherweise das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs genannt, mit dem der Verkehrsverstoß begangen worden sein soll. Dem Fuhrparkmanager sollte es schon aufgrund der Aktenlage oder den in der EDV gespeicherten Informationen ohne weiteres möglich sein, bereits aufgrund des Kennzeichens eine ganz eindeutige Zuordnung des betreffenden Fahrzeugs zu einem einzelnen Fahrer oder – wie bei Poolfahrzeugen – zu einem Kreis von berechtigten Fahrern vornehmen zu können. In einem gut organisierten Fuhrpark findet sich außerdem auch bei Poolfahrzeugen eine Aufstellung (beispielsweise ein Fahrtenbuch) darüber, wer das Fahrzeug zu welchem Zeitpunkt benutzt hat. Insoweit sollte die Zuordnung des Fahrzeugs zu einem einzelnen Fahrer grundsätzlich auch dann keine Schwierigkeiten bereiten, wenn gerade kein Blitzerfoto das Konterfei des betroffenen Fahrers abbildet.
Anstelle den Anhörungsbogen an den betroffenen Fahrer weiterzuleiten, sollte der Fuhrparkverantwortliche die Angaben zur Person des von ihm identifizierten Fahrers oder des in Frage kommenden Nutzerkreises machen und den Anhörungsbogen fristgerecht – also innerhalb der auf dem Anhörungsbogen aufgedruckten Frist – in einer möglichst nachweislich dokumentierten Form an die Verkehrsbehörde zurücksenden. Insoweit muss nicht notwendigerweise ein teurer Einschreibebrief bemüht werden. Vielmehr bietet es sich an, den ausgefüllten Anhörungsbogen zumindest vorab per Telefax an die Behörde zurückzusenden, weil der Sendenachweis des Faxbelegs für den Nachweis der eigenen Mitwirkung dienlich sein kann. In diesen Fällen ist es allerdings zweckmäßig, eine Fotokopie des ausgefüllten Anhörungsbogens zu den Fuhrparkunterlagen zu nehmen. Wer Kopierkosten und Porto sparen möchte, kann den ausgefüllten Anhörungsbogen nur per Telefax übersenden.
Damit ist aber das Fuhrparkmanagement noch nicht ganz aus dem Schneider. Um spätere Weiterungen zu vermeiden, sind dennoch weitere „Vorsorgeregelungen“ angebracht. Denn auch in den Fällen, in denen die Behörde nach Rücklauf des Anhörungsbogens durch das Unternehmen dem nunmehr identifizierten Fahrer einen eigenen Anhörungsbogen zusendet, dieser aber darauf nicht reagiert, könnte es im schlimmsten Falle doch noch zu einer Fahrtenbuchauflage für Unternehmensfahrzeuge oder den Unternehmensfuhrpark kommen. Denn Halter ist meist nach wie vor das Unternehmen! Denkbar ist dies beispielsweise in den Fällen, in denen neben dem individuellen Mitarbeiter als primären Dienstwagennutzer auch noch dessen Ehefrau und weitere Familienangehörige im Haushalt, die im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind, den zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagen in zulässiger Weise nutzen dürfen. In vielen Fällen fehlt es im Fuhrparkmanagement aber an der konkreten Information, welche Personen überhaupt zum Haushalt des Mitarbeiters gehören und den Dienstwagen im Rahmen der Privatnutzung berechtigterweise steuern dürfen.
Eine denkbare präventive Vorkehrung wäre beispielsweise die Überlegung, dass sich der Fuhrparkleiter bereits im Rahmen der Dienstwagenüberlassung die Namen der für eine private Nutzung des Dienstwagens infrage kommenden weiteren Haushaltsangehörigen nennen lässt, damit er entsprechende Angaben im Rahmen von Anhörungsbögen an die Ordnungsbehörde weiterleiten kann. Eine entsprechende individualarbeitsvertragliche Vereinbarung sollte auch unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden sein. Wichtig wäre insoweit nicht zu vergessen, dass der Mitarbeiter verpflichtet werden sollte, entsprechende Veränderungen (beispielsweise bei Scheidung oder dem Erwerb der Fahrerlaubnis durch Kinder) an die Personalabteilung oder das Fuhrparkmanagement mitzuteilen.
Ferner könnte auch in Dienstwagenüberlassungsverträgen eine entsprechende arbeitsvertragliche Verpflichtung des jeweiligen Dienstwagennutzers aufgenommen werden, dass dieser bei Vorwurf entsprechender Verkehrsordnungswidrigkeiten mit einem von ihm genutzten Dienstwagen einen Anhörungsbogen zumindest zur Person auszufüllen und rechtzeitig an die zuständige Verkehrsbehörde zurückzusenden hat. Kommt der Dienstwagennutzer dieser arbeitsvertraglichen Verpflichtung nicht nach, könnte er hierfür „wenigstens“ (von der Personalabteilung des Dienstherrn, nicht vom Fuhrparkmanagement) mit den entsprechenden arbeitsrechtlichen Konsequenzen abgemahnt werden.

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