Art. 2 DSGVO – Sachlicher Anwendungsbereich

Art. 2 Sachlicher Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten a) im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt,
b) durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Titel V Kapitel 2 EUV fallen,
c) durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,
d) durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.

(3) 1Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001. 2Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und sonstige Rechtsakte der Union, die diese Verarbeitung personenbezogener Daten regeln, werden im Einklang mit Artikel 98 an die Grundsätze und Vorschriften der vorliegenden Verordnung angepasst.
(4) Die vorliegende Verordnung lässt die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG und speziell die Vorschriften der Artikel 12 bis 15 dieser Richtlinie zur Verantwortlichkeit der Vermittler unberührt.


(Hinweis: Dieser Text wurde aus „Datenschutzrecht“ – (ISBN 978-3-423-05772-1 – dtv / ISBN 978-3-406-71637-9 – C.H. Beck) der 9. Auflage 2017 Beck-Texte im dtv übernommen. Es können mir Rechtschreib-/Tippfehler, oder sonstige Übertragungsfehler unterlaufen sein. Prüfen Sie bitte den Text ob er korrekt oder noch aktuell ist bevor sie sich darauf beziehen – Kim Sancken, Stand 2018-05-14)

Passende Erwägungsgründe
(13) Berücksichtigung von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen, (14) Keine Anwendung auf juristische Personen, (15) Technologieneutralität, (16) Keine Anwendung auf Tätigkeiten der nationalen und gemeinsamen Sicherheit, (17) Anpassung der VO (EG) Nr. 45/2001, (18) Keine Anwendung auf den persönlichen oder familiären Bereich, (19) Keine Anwendung auf die Strafverfolgung, (20) Kein Einfluss auf die Unabhängigkeit der Justiz, (21) Verantwortlichkeit von Anbietern reiner Vermittlungsdienste bleibt unberührt, (27) Keine Anwendung auf Daten Verstorbener

Passende Paragraphen des BDSG (neu)
§ 1 BDSG (neu) Anwendungsbereich des Gesetzes

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