Art. 31 DSGVO – Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls deren Vertreter arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.
Quelle: Art. 31 DSGVO – Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde – dejure.org (Datum: 11.06.2025)