Art. 3 DSGVO – Räumlicher Anwendungsbereich
Art. 3 Räumlicher Anwendungsbereich.
(1) Diese Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit diese im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union erfolgt, unabhängig davon, ob die Verarbeitung in der Union stattfindet.
(2) Diese Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten von betroffenen Personen, die sich in der Union befinden, durch einen nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, wenn die Datenverarbeitung im Zusammenhang damit steht a) betroffenen Personen in der Union Waren oder Dienstleistungen anzubieten, unabhängig davon, ob von diesen betroffenen Personen eine Zahlung zu leisten ist;
b) das Verhalten betroffener Personen zu beobachten, soweit ihr Verhalten in der Union erfolgt.
(3) Diese Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen an einem Ort, der aufgrund Völkerrechts dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegt.
(Hinweis: Dieser Text wurde aus „Datenschutzrecht“ – (ISBN 978-3-423-05772-1 – dtv / ISBN 978-3-406-71637-9 – C.H. Beck) der 9. Auflage 2017 Beck-Texte im dtv übernommen. Es können mir Rechtschreib-/Tippfehler, oder sonstige Übertragungsfehler unterlaufen sein. Prüfen Sie bitte den Text ob er korrekt oder noch aktuell ist bevor sie sich darauf beziehen – Kim Sancken, Stand 2018-05-14)
Passende Erwägungsgründe
(22) Verarbeitung durch eine Niederlassung, (23) Anwendung auf Verarbeiter außerhalb der Union bei gezieltem Anbieten an Betroffene innerhalb der Union, (24) Anwendung auf Verarbeiter außerhalb der Union bei Profilerstellung von Betroffenen innerhalb der Union, (25) Anwendung auf Verarbeiter außerhalb der Union aufgrund völkerrechtlicher Bestimmungen
Passende Paragraphen des BDSG (neu)
§ 1 BDSG (neu) Anwendungsbereich des Gesetzes
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