Art. 1 DSGVO – Gegenstand und Ziele

Art. 1 Gegenstand und Ziele.

(1) Diese Verordnung enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten.
(2) Diese Verordnung schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten.
(3) Der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union darf aus Gründen des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten weder eingeschränkt noch verboten werden.


(Hinweis: Dieser Text wurde aus „Datenschutzrecht“ – (ISBN 978-3-423-05772-1 – dtv / ISBN 978-3-406-71637-9 – C.H. Beck) der 9. Auflage 2017 Beck-Texte im dtv übernommen. Es können mir Rechtschreib-/Tippfehler, oder sonstige Übertragungsfehler unterlaufen sein. Prüfen Sie bitte den Text ob er korrekt oder noch aktuell ist bevor sie sich darauf beziehen – Kim Sancken, Stand 2018-05-14)

Passende Erwägungsgründe
(1) Datenschutz als Grundrecht, (2) Wahrung der Grundrechte, (3) Versuchte Harmonisierung der Datenschutzvorschriften durch die RL 95/46/EG, (4) Einklang mit anderen Rechten, (5) Zusammenarbeit der Mitgliedsstaaten zum Datenaustausch, (6) Gewährleistung eines hohen Datenschutzniveaus trotz Zunahme des Datenaustausches, (7) Rechtsrahmen und Vertrauensbasis durch Sicherheit und Kontrolle, (8) Übernahme in nationale Rechtsvorschriften, (9) Unterschiedliche Schutzstandards durch die RL 95/46/EG, (10) Gleichwertiges Schutzniveau trotz nationaler Spielräume, (11) Gleiche Befugnisse und Sanktionen, (12) Ermächtigung des Europäischen Parlaments und des Rates

 

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