Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) verpflichtet alle Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden zur Einrichtung eines internen Hinweisgebersystems.
URL: HinSchG – Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (gesetze-im-internet.de)
Als vertrauenswürdiger Ansprechpartner nehmen wir die Hinweise ihrer Mitarbeiter auch für ihr Unternehmen entgegen, und sorgen für eine ordnungsgemäße Verarbeitung.
Die Europäische Union hat Unternehmen ab 250 Mitarbeitern zur Einrichtung eines nutzbaren Hinweisgebersystems und weiterer Meldekanäle im Unternehmen verpflichtet. Ab dem 17.12.2023 gilt diese Pflicht bereits für Unternehmen ab 50 Mitarbeiter. Mit uns setzen Sie sämtliche Anforderungen rechtskonform um und werden dabei von Juristen unterstützt. Auf Wunsch bieten wir Ihnen zudem eine juristische Ersteinschätzung im Rahmen der Stellung eines Compliance Officers. Überzeugen Sie sich selbst: in wenigen Minuten einsatzbereit, kinderleicht in der Bedienung und datenschutzkonform durch zertifiziertes Hosting in Deutschland.
Konflikte intern lösen
Das Gesetz fördert die interne Konfliktlösung, indem es Ihren Mitarbeitern einen sicheren Kanal zur Meldung von Missständen bietet.
Compliance-Kultur etablieren
Das Hinweisgeberschutzgesetz trägt zur Verbesserung der Compliance-Kultur in Unternehmen bei. Es sendet das klare Signal, dass Meldungen von Missständen willkommen sind und geschützt werden.
Reputation schützen
Durch das Hinweisgeberschutzgesetz werden Mitarbeiter ermutigt, intern auf Missstände hinzuweisen, anstatt diese öffentlich zu machen oder an externe Behörden zu melden.
Reputation schützen
Durch das Hinweisgeberschutzgesetz werden Mitarbeiter ermutigt, intern auf Missstände hinzuweisen, anstatt diese öffentlich zu machen oder an externe Behörden zu melden.
Das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz trat am 2. Juli 2023 in Kraft und setzt die Richtlinie 2019/1937 in nationales Recht um. Es ist Art. 1 des Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden vom 31. Wikipedia
Welche Verstöße fallen unter das Hinweisgeberschutzgesetz?
HinSchG § 11 Dokumentation der Meldungen
HinSchG § 17 Verfahren bei internen Meldungen
- 1.
-
bestätigt der hinweisgebenden Person den Eingang einer Meldung spätestens nach sieben Tagen,
- 2.
-
prüft, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 fällt,
- 3.
-
hält mit der hinweisgebenden Person Kontakt,
- 4.
-
prüft die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung,
- 5.
-
ersucht die hinweisgebende Person erforderlichenfalls um weitere Informationen und
- 6.
-
ergreift angemessene Folgemaßnahmen nach § 18.
HinSchG § 18 Folgemaßnahmen der internen Meldestelle
- 1.
-
interne Untersuchungen bei dem Beschäftigungsgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit durchführen und betroffene Personen und Arbeitseinheiten kontaktieren,
- 2.
-
die hinweisgebende Person an andere zuständige Stellen verweisen,
- 3.
-
das Verfahren aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen abschließen oder
- 4.
-
das Verfahren zwecks weiterer Untersuchungen abgeben an
- a)
-
eine bei dem Beschäftigungsgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit für interne Ermittlungen zuständige Arbeitseinheit oder
- b)
-
eine zuständige Behörde.
Ihr Angebot:
Einrichtung einer internen Meldestelle für Erfüllung des Hinweisgeberschutzgesetz bei uns an
Bei Interesse bieten wir bieten Ihnen eine anonyme Kontaktmöglichkeit für die Übermittlung von Hinweisen für die Mitarbeiter ihres Unternehmens.
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