Im Grunde existieren drei Artikel im Rahmen der DSGVO die immer wieder für die Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung herangezogen werden können.

Es gibt noch weitere Gesetzestexte die als Rechtsgrundlage dienen können, aber häufig stoßen wir dabei über folgende:

Datenverarbeitung in der Personalabteilung eines Unternehmens:

Natürlich müssen in einem Unternehmen die Daten der Mitarbeiter durch die Personalabteilung und Buchhaltung verarbeitet werden. Abgesehen davon, dass es gesetzlich geregelt ist, dass die „Kirchensteuer“ bereits bei der Lohnauszahlung berücksichtigt wird, möchte der Mitarbeiter vermutlich auch sein Gehalt bzw. den Lohn für seine geleistete Arbeit auf sein Bank-Konto überwiesen haben. Dabei werden eine ganze Menge personenbezogenene Daten verarbeitet, aber  § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG gibt uns hier genau die richtige Verarbeitungsgrundlage der Daten.

Beispiel: Zeiterfassung

Die folgende Begründung ist daher zum Beispiel für ein Unternehmen passend, welche eine Zeiterfassung einsetzen:

Die Verarbeitung der Personaldaten ist im Rahmen des § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG grundsätzlich erforderlich zur Begründung, Durchführung und Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse und erfolgt damit grundsätzlich rechtmäßig. Auch die Zeiterfassung ist für die Erstellung der Arbeitspläne und der Urlaubsplanung und damit für die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich.

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