Datenschutz bei der Interessentenselbstauskunft im Zeichen von Corona

Abfrage von Gesundheitszustand und Merkmalen einer Kontaktperson

Zum Schutz der Mitarbeiter vor dem Virus Covid-19 ist es das Interesse unsere Mitarbeiter bestmöglich vor einer Ansteckung zu schützen. Jedoch dürfen wir diese Daten nicht während der Interessentenselbstauskunft abfragen/erheben.

Generell empfiehlt es sich, darauf hinzuweisen, dass Besichtigungen nur gestattet sind, wenn der Mietinteressent auf die geltenden Besichtigungsbestimmungen während der Corona-Krise hingewiesen wurde.

Der Mietinteressent muss versichern, dass er die geltenden Besichtigungsbestimmungen zur Kenntnis genommen hat und dass er sich innerhalb der letzten 14 Tage in keinem Risikogebiet aufgehalten hat, und er keine Kontakte in den letzten 14 Tagen mit einem bestätigten Krankheitsfall hatte oder er kein relevantes Krankheitssymptom aufweist, wie beispielsweise trockener Husten, Fieber, Kurzatmigkeit oder Durchfall.

 

Unter welchen Umständen ist die Erhebung solcher sensiblen personenbezogenen Daten gestattet?

Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist grundsätzlich verboten. Sie steht aber unter dem Erlaubnisvorbehalt des Art. 6 DSGVO. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten bedarf danach immer einer Rechtsgrundlage, die in Art. 6 Abs. 1 lit. A – f DSGVO abschließend geregelt ist. Die Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten sind:

  • die Einwilligung
  • die Verarbeitung zu Erfüllung eines Vertrages oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen,
  • die Verarbeitung zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen,
  • die Verarbeitung zum Schutz lebenswichtiger Interessen,
  • die Verarbeitung zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse bzw. in Ausübung öffentlicher Gewalt und
  • die Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen

Dabei kommt es wesentlich auf den Zeitpunkt der Datenerhebung an. Je nach Zeitpunkt der durchgeführten/ausgefüllten Interessentenauskunft dürfen unterschiedliche Daten abgefragt werden.

Wird nur ein Besichtigungstermin vereinbart, gibt es noch keine Vertragsanbahnung, sodass sich die Rechtmäßigkeit der Datenerfassung nach Art. 6. Abs. 1 lit. F DSGVO richtet. Danach muss allen Fragen, die in der Interessentenselbstauskunft gefragt werden, ein berechtigtes Interesse des Wohnungsunternehmens zugrunde liegen. Es dürfen also nur die tatsächlich notwendigen Daten erhoben werden. Im Gegenzug muss das Interesse des Vermieters mit den Interessen oder Grundrechten und Grundfreiheiten des befragten Mietinteressenten, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern abgewogen werden und überwiegen. Spätestens nach der Erklärung der Mietinteressenten, eine konkrete Wohnung anmieten zu wollen, entsteht ein vorvertragliches Schuldverhältnis. Die Durchführung dieses Schuldverhältnisses bildet die Rechtsgrundlage für die Einholung weiterer Informationen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. B DSGVO.

 

Besondere Daten sind besonders schützenswert

Unabhängig von der Rechtsgrundlage gibt es besondere Kategorien personenbezogener Daten, die nur unter ganz engen Voraussetzungen erhoben werden dürfen (siehe Art. 9 DSGVO).

Angaben zu Gesundheits- oder Krankheitsverläufen sind besonders sensible Daten, die ein erhöhtes Sicherheitsniveau erfordern.

Nach Art. 4 Nr. 15 DSGVO ergibt es sich, dass es bei einer Datenerhebung zu, bzw. über Covid-19 und Personen um besonders geschützte Gesundheitsdaten handelt. Danach stellen personenbezogene Daten dann Gesundheitsdaten dar, wenn sie sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person beziehen. Der Begriff der Gesundheitsdaten wird weit ausgelegt und erfasst. Es sind auch Daten, aus denen Informationen über den früheren, gegenwärtigen und künftigen Gesundheitszustand der betreffenden Person hervorgehen.

 

Informationen, die im Zusammenhang mit Covid-19 von Interesse sind

  • Aufenthalt in einem Risikogebiet in den letzten 14 Tagen
  • Kontakt mit einem bestätigten Krankheitsfall in den letzten 14 Tagen (sowohl enger Kontakt als auch loser Kontakt)
  • Vorliegen von mindestens einem relevanten Krankheitssymptom, welches plötzlich und ohne plausible Erklärung/Ursache aufgetreten ist (z. B. trockener Husten kombiniert mit Fieber, Kurzatmigkeit, Durchfall oder Appetitlosigkeit)

Die Frage nach Krankheitssymptomen erfasst eindeutig Gesundheitsdaten, aber auch die Fragen, ob man sich in den letzten 14 Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten hat oder man in den letzten 14 Tagen mit einem bestätigten Krankheitsfall in Kontakt war, dienen dazu, den Betroffenen als Kontaktperson einzustufen was einen begründeten Infektionsverdacht nach sich zieht.

Da die abgefragten Angaben sowohl Informationen zu bestehenden Symptomen enthalten als auch die Einstufung des Betroffenen als Kontaktperson und daher einen begründeten Infektionsverdacht nach sich ziehen, handelt es sich bei allen drei interessanten Informationen um Gesundheitsdaten. Diese dürfen nur in Ausnahmefällen erhoben und verarbeitet werden.

Auch wenn wir nur die Absicht haben, unsere Mitarbeiter zu schützen ist die Erfassung dieser Daten nicht gestattet. Selbst wenn die Abfrage erst nach Begründung eines vorvertraglichen Schuldverhältnis stattfindet, ist die Information zur Durchführung des Vorvertrages oder des Mietvertragen nicht erforderlich.

 

Handlungsempfehlung

Personen die tatsächlich akut an Covid-19 erkrankt sind oder sich in den vergangenen zwei Wochen in einem Risikogebiet aufgehalten haben, ist das Betreten von öffentlichen Orten untersagt. Fragen nach Husten, Fieber, Schnupfen oder Halsschmerzen lassen nicht erkennen, ob eine Infektion tatsächlich vorliegt, da diese Symptome nicht automatisch auf das Covid-19-Virus zurückzuführen sind. Aus diesem Grund ist die Abfrage der Informationen bereits nicht zielführend. Die bessere Lösung ist daher die folgende Empfehlung.

Empfehlung:

Es ist der Hinweis an die Mietinteressenten zum Thema Umgang mit Covid-19 herauszugeben, dass bei Vorliegen von entsprechenden Symptomen oder vorangegangenem Aufenthalt in Risikogebieten das Unternehmen aus Gründen der Sicherheit für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht betreten werden darf bzw. ein persönlicher Kontakt ausgeschlossen wird. Dies ist ein deutlich milderes Mittel und daher in der Abwägung derkonkreten Abfrage von Kontakten, Reisezielen oder Krankheitssymptomen vorzuziehen.

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