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https://www.golem.de/news/alexa-das-allgegenwaertige-ohr-amazons-1910-144231-1.html

https://www.golem.de/news/alexa-das-allgegenwaertige-ohr-amazons-1910-144231-2.html

Der Alexa Einsatz in der Öffentlichkeit nicht verboten

 

„Es liegt in der Verantwortung der Nutzer, derartige Geräte nur so und nur dort einzusetzen, wo Dritte nicht in ihren Rechten verletzt werden“, sagt der Landesdatenschutzbeauftragte aus Baden-Württemberg Stefan Brink. Grundsätzlich sei es möglich, Sprachassistenten – die selbst datenschutzkonform sein müssen – in der Öffentlichkeit zu nutzen, sagt Andreas Sachs, Vizepräsident des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht. Allerdings müsse der Sprachassistent im üblichen Rahmen eingesetzt werden, also zum Beispiel zum Absetzen eines Sprachbefehls auf der Straße oder in der U-Bahn. „Im öffentlichen Bereich unterhält man sich eher so, dass ein gewisses Mithören von Dritten erwartet wird. Dies gilt auch für den Einsatz eines datenschutzkonformen Sprachdienstes, bei dem die maschinelle Interpretation eines Sprachbefehls dann sozusagen Beiwerk ist“, erklärt Sachs.

„Anders würde es aussehen, wenn die Produkte gezielt eingesetzt würden, um ein sogenanntes nichtöffentlich gesprochenes Wort (zum Beispiel die absichtliche Aufnahme vertraulicher Gespräche von zwei anderen Personen) verdeckt aufzuzeichnen. Dies wäre dann eine Straftat und damit auch nicht datenschutzkonform“, sagt Sachs. Ein Einsatz, bei dem ein nicht unerhebliches Risiko bestehe, dass das nicht-öffentlich gesprochene Wort von dritten Personen aufgenommen würde, sei damit problematisch, ergänzt der Hamburger Datenschutzbeauftragte Johannes Caspar.

„Die Nutzer von automatischen Sprachassistenzsystemen sollten daher darauf achten, dass diese bei Anwesenheit von unbeteiligten Personen ausgeschaltet sind oder betroffene Personen darauf hingewiesen werden, dass ein automatisches Sprachassistenzsystem im Hintergrund läuft“, sagt Caspar. Dies gelte auch für Sprachassistenten auf Smartphones, für die prinzipiell die gleichen Regeln gelten wie für spezialisierte Geräte, fügt Sachs hinzu.

Die Situation im heimischen Wohnzimmer sieht wie folgt aus:

„In Privaträumen – zum Beispiel im Wohnzimmer – greift das sogenannte Haushaltsprivileg, was bedeutet, dass die Datenschutzgrundverordnung nicht anwendbar ist“, erklärt Sachs. Ein Besucher, der sich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt sieht, müsste dann zivilrechtlich gegen den Anwender eines Sprachassistenten vorgehen.

„Jedenfalls kann die (auch beiläufige) Aufzeichnung des nicht öffentlich gesprochenen Wortes Dritter eine Straftat darstellen – Betroffenen steht insoweit ein Notwehrrecht zu“, sagt Brink. Er erinnert an die Debatte und die Reaktionen rund um die Google Glass. Träger der Brille durften manche Orte nicht betreten oder wurden beschimpft. Wenn man Personen dazu auffordert, ihren Sprachassistenten zu deaktivieren, habe dies ein gewisses Eskalationspotenzial, sagt Brink. Zudem könne

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