Beschwerde über Datenschutzverstöße bei den Aufsichtsbehörden
Wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung Sie betreffender personenbezogener Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt, haben Sie das Recht eine Beschwerde bei einer zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde einzulegen. Die zuständige Aufsichtsbehörde geht der Beschwerde in angemessenem Umfang nach und unterrichtet Sie unter anderem über den Stand und das Ergebnis.
Artikel 77 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gewährt Ihnen das Recht auf Beschwerde bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung Sie betreffender personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt. Die Datenschutzbehörde ist verpflichtet, der Beschwerde im angemessenen Umfang nachzugehen und Sie über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde, einschließlich eines etwaigen gerichtlichen Rechtsbehelfs, zu unterrichten. Dabei hat die Datenschutzbehörde Sie spätestens nach drei Monaten über den Verfahrensstand zu informieren. Die Datenschutzbehörde hat dabei umfassende Kontrollbefugnisse und ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
Die Beschwerde kann bei der Datenschutzbehörde des Landes eingelegt werden, in dem Sie Ihren Aufenthalt oder Ihren Arbeitsplatz haben oder in dem der mutmaßliche Verstoß geschehen ist. Sofern die Datenschutzbehörde eines anderen Mitgliedsstaates für die Stelle zuständig, über die Sie sich Beschwerden, wird die deutsche Datenschutzbehörde sich mit der anderen Datenschutzbehörde abstimmen. Die deutsche Datenschutzbehörde, bei der Sie Ihre Beschwerde eingereicht haben, bleibt jedoch Ihr Ansprechpartner, sodass Sie sich nicht unmittelbar in fremder Sprache an die Datenschutzbehörde eines anderen EU-Mitgliedsstaates wenden müssen.
Zu beachten ist aber, dass innerhalb Deutschland mehrere Datenschutzbehörden mit unterschiedlichen sachlichen Zuständigkeiten bestehen:
- der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI),
- die jeweilige Landesdatenschutzbehörde,
- die sogenannten spezifischen Datenaufsichtsbehörden.
Zwischen diesen Behörden besteht kein hierarchisches Verhältnis, insbesondere obliegt dem BfDI nicht die Aufsicht über die Landesdatenschutzbehörden. Die Datenschutzbehörden haben vielmehr unterschiedliche sachliche Zuständigkeiten, die sich danach bestimmen, gegen welche Stelle sich die Beschwerde richtet.
Zudem gewährt § 60 Bundesdatenschutzgesetz Ihnen das Recht auf Beschwerde beim BfDI, wenn Sie der Ansicht sind, dass Stellen, die Ihre personenbezogenen Daten zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten verarbeiten, Sie dabei in Ihren Rechten verletzt haben.
Der BfDI ist für die Verarbeitungen folgender Stellen zuständig:
- Behörden des Bundes,
- sonstige öffentliche Stellen des Bundes,
- gemeinsame Einrichtungen nach dem Sozialgesetzbuch II („Jobcenter“),
- Telekommunikationsunternehmen,
- Postdienstleistungsunternehmen,
- Unternehmen, die unter das Sicherheitsüberprüfungsgesetz fallen,
- bundesweit tätige gesetzliche Kranken- und Pflegekassen, Renten- und Unfallversicherungsträger.
Wenn Sie annehmen, dass eine dieser Stellen bei der Verarbeitung Sie betreffender personenbezogenen Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt, können Sie eine Beschwerde beim BfDI einreichen. Unsere Kontaktkanäle, einschließlich eines Online-Beschwerdeformulars, finden Sie hier.
Die Landesdatenschutzbehörden sind insbesondere für die Verarbeitungen folgender Stellen zuständig:
- Behörden des jeweiligen Landes,
- sonstige öffentliche Stelle des jeweiligen Landes oder einer Kommune ,
- Unternehmen und sonstige nicht-öffentliche Stellen, die nicht in die Sonderzuständigkeit des BfDI fallen.
Wenn Sie annehmen, dass eine dieser Stellen bei der Verarbeitung Sie betreffender personenbezogenen Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt, können Sie eine Beschwerde bei der Landesdatenschutzbehörde einreichen.
Für unterschiedliche Bereiche bestehen zudem spezifischen Datenschutzaufsichtsbehörden:
Wegen des verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrechts von Religionsgemeinschaften müssen Sie sich daher mit Beschwerden an die kirchlichen Datenschutzbeauftragten wenden.
Auch für den Datenschutz beim Rundfunk und beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio gelten Besonderheiten. Weitere Informationen dazu finden Sie hier. Die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (z.B. ARD und ZDF) wird insbesondere von Rundfunkdatenschutzbeauftragten überwacht. In Berlin, Brandenburg, Bremen und Hessen sind für den Datenschutz im Verwaltungsbereich der Rundfunkanstalten die jeweiligen Landesdatenschutzbeauftragten zuständig. Die Anschriften der für Rundfunkanstalten zuständigen Datenschutzbehörden finden Sie hier.
Besonderheiten sind auch im Hinblick auf den Datenschutz bei der Presse zu beachten. Anfragen und Beschwerden zum redaktionellen Datenschutz können gerichtet werden an:
Deutscher Presserat
Postfach 10 05 49
10565 Berlin
Tel.: +49 (0)30 367 007-0
Fax: +49 (0)30 367 007-20
E-Mail: info@presserat.de
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