Datum: 12.11.2025
Thema: Fotografieren von eingerichteten Wohnungen mit Mobiliar besser nur mit Einwilligung
siehe: Tätigkeitsbericht Datenschutz 2023 | HmbBfDI
13. Immobilieninserate mit Fotos eingerichteter Wohnungen
Bei der Veröffentlichung von Fotos bewohnter Wohnungen durch Eigentümer:innen, Vermieter:innen und Makler:innen im Rahmen von Immobilienbzw. Wohnungsinseraten sollte eine schriftliche Einwilligung der Bewohner:innen eingeholt werden, um Streitigkeiten vorzubeugen und der Nachweispflicht des Art. 7 Abs. 1 DSGVO zu entsprechen.
Im Berichtsjahr 2023 erreichten den HmbBfDI wiederholt Beschwerden von Bürger:innen, deren Mietwohnungen für Wohnungsinserate fotografiert wurden. Verkäufer:innen, Vermieter:innen bzw. deren Makler:innen erstellen mit diesen Fotos Immobilienoder Wohnungsinserate, welche in der Regel auf deren Webseite sowie in Immobilienportalen veröffentlicht werden. Ein besonders häufiger Streitpunkt der Beschwerden war der Nachweis einer nur mündlich erteilten Einwilligung. Dies ist zwar grundsätzlich zulässig, birgt für Verantwortliche jedoch die Gefahr, ihre Nachweispflicht aus Art. 7 Abs. 1 DSGVO nicht erfüllen zu können.
Fotos von bewohnten Wohnräumen enthalten regelmäßig personenbezogene Daten. Denn durch die auf den Fotos sichtbaren Einrichtungsgegenstände können die Bewohner:innen identifiziert werden (Art. 4 Nr. 1 DSGVO). Dies gilt erst recht, wenn auf den Fotos Briefe mit Adresse oder gar Bilder der Bewohner:innen selbst sichtbar sind. Zudem können Rückschlüsse auf deren Lebensgewohnheiten, den Geschmack und ggf. die Interessen möglich sein.
In den allermeisten Fällen stellt bereits die Anfertigung, jedenfalls aber das Veröffentlichen der Fotos, eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 2 DSGVO dar. Gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO bedarf jede Verarbeitung personenbezogener Daten einer Rechtsgrundlage. Da der Eingriff in die Privatsphäre der Bewohner:innen durch das Veröffentlichen von Fotos der von ihnen bewohnten Räume als intensiv anzusehen ist, dürfte ein berechtigtes Interesse der Verantwortlichen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO als Rechtsgrundlage in aller Regel ausscheiden. Diese Wertung hat auch das Amtsgericht Steinfurt (Teilurteil vom 10.04.2014 – 21 C 987/13) vorgenommen, indem es feststellte, dass ein mietrechtlicher Anspruch des Vermieters auf Duldung der Anfertigung von Fotos der bewohnten Wohnung nicht bestehe. Weder das Anfertigen, noch das Veröffentlichen von Wohnungsfotos ist für die Durchführung eines Wohnraummietverhältnisses erforderlich, sodass auch Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO als Rechtsgrundlage nicht in Betracht kommt. Für Verantwortliche verbleibt somit nur eine Einwilligung der Bewohner:innen als mögliche Rechtsgrundlage, Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO, Art. 7 DSGVO. Eine wirksame Einwilligung erfordert unter anderem, dass die Bewohner:innen umfassend über die beabsichtigte Verarbeitung informiert sind und sie ihre Zustimmung freiwillig erteilen.
Es wird empfohlen, dass Verantwortliche ihre Absicht, aktuelle Fotos der bewohnten Wohnung veröffentlichen zu wollen, frühzeitig ankündigen, um die Bewohner:innen nicht zu überraschen und somit möglicherweise die Freiwilligkeit der Einwilligung zu gefährden. Eine Einwilligung sollte zudem zur Gewährleistung der Nachweispflicht aus Art. 7 Abs. 1 DSGVO schriftlich eingeholt werden. In jedem Fall müssen Verantwortliche vor der Verarbeitung über die geplanten Veröffentlichungskanäle, die Freiwilligkeit der Einwilligung und deren Widerruflichkeit informieren. Besonders persönliche Gegen- stände sollten aus dem Bildbereich entfernt oder auf den Fotos unkenntlich gemacht werden. Wird von den Bewohner:innen keine Einwilligung erteilt, verbleibt den Verantwortlichen, Fotos der Wohnung im unbewohnten Zustand zu verwenden.
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