Anbei Informationen zum Recht am eigenen Bild von Kindern
Zusammenfassung:
Die Grundlage ist die Einwilligung der Sorgeberechtigten (Eltern bzw. Erziehungsberechtigten). Theoretisch können Eltern für Kinder unter 14 Jahren bestimmen, aber sie haben dennoch im „Streitfall“ ein Persönlichkeitsrecht (am eigenen Bild usw.).
Sobald Kind eine sogenannte „Einsichtsfähigkeit“ fehlt können die Eltern frei entscheiden, sie können sich aber vor Gericht streiten, ab wann ein Kind das Verständnis hat zu begreifen welches Bild von ihm wo veröffentlicht wird.
Hier bietet es sich ein z.B. in Kindergärten eine Hausinterne Regelung zu finden.
z.B. könnte es Sinn machen ab „Vorschulkinder“ ab. dem 5. Lebensjahr oder „Schulkinder“ ab dem 6. Lebensjahr um ihre Einwilligung zu Fragen.
Es ist auch denkbar in Kindergarten ganz auf die Einwilligung der Kinder zu verzichten. Am wenigsten Risiko setzen sie sich und dem Kind aus, wenn sie dementsprechend für Pressezwecke weniger Bilder von Kindern machen bzw. veröffentlichen um es gar nicht erst zu einem Streitfall kommen zu lassen.
Haben sie die Einwilligung der Eltern sind sie gut ausgestattet, aber das Persönlichkeitsrecht des Kindes und damit das Recht am eigenen Bild ist damit nicht aufgehoben.
Denkbar wäre es für einen Kindergarten die Einwilligung des Kindes ab einem Alter von 5 Jahren umzusetzen, doch der Aufwand, die Abfrage dokumentieren unter Zeugen und mit Protokoll wird die Umsetzung in der Praxis sehr aufwendig werden.
Wenn sie das ab Kindern ab 5 Jahren die Einwilligung der Eltern haben, und einen weg gefunden haben dies für das betroffene Kind nachzuweisen sind sie auf der sicheren Seite. Aber der Datenschutz sagt – weniger ist mehr, denken sie darüber nach.
Anbei ein paar Quellen mit guten Informationen zum Thema die mir bei der Recherche geholfen haben:
Zitat: Das Recht am eigenen Bild von Kindern – Was man wissen sollte! (rechtsanwalt-gessner-berlin.de)
Datenschutzrechtliche Einwilligung
Geht die Verbreitung über den engsten privat-familiären Bereich hinaus, entscheiden die Eltern durch die Veröffentlichung eines Fotos im Internet über die Zwecke und Mittel und sind deshalb gem. Art. 4 Nr. 7 und Art. 5 Abs. 2 DSGVO Verantwortliche im datenschutzrechtlichen Sinne. Grundsätzlich bleibt es dabei, dass ein minderjähriges Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beschränkt geschäftsfähig ist und die Eltern vertretungsbefugt sind. In die Veröffentlichung von Kinderfotos müssen daher beide Eltern als gesetzliche Vertreter des Kindes einwilligen.
Ob zusätzlich auch die Einwilligung des Kindes einzuholen ist, orientiert sich daran, ob das Kind einsichtsfähig ist. Zentrale Vorgaben sind Art. 4 Nr. 7, Art. 11 und 8 DSGVO. Danach hat die Einwilligung freiwillig und informiert zu erfolgen und ist nicht an die Geschäftsfähigkeit des Kindes geknüpft. Gem. Art. 8 Abs. 1 S. 1 DSGVO kann ein Minderjähriger in die Nutzung der Dienste der Informationsgesellschaft (das schließt bspw. Dienste wie soziale Netzwerke, Streamingportale o.ä. ein) erst nach dem 16. Lebensjahr einwilligen.
Daraus ergibt sich, dass es ansonsten auf die Einsichtsfähigkeit des Kindes im Einzelfall ankommt. Die Einwilligung richtet sich nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO und muss, um wirksam zu sein, den Anforderungen des Art. 4 Nr. 11 DSGVO genügen, insbesondere muss sie freiwillig, informiert und zweckgebunden sein, sowie unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden.
Soweit die Einsichtsfähigkeit des Kindes nicht gegeben ist, kann die Veröffentlichung der Kinderfotos durch die Eltern nicht auf die Einwilligung i.S.d. DSGVO gestützt werden. Eindeutig entfällt die Einwilligung als Erlaubnistatbestand deshalb bei Bildaufnahmen von Babys und Kleinkindern
Relevant für die Gesetzeslage ist neben der DSGVO die KUG
KunstUrhG – nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)
Quelle: § 22 KunstUrhG – Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie § 22
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
Ergebnisse der Google Suche Stand 12.05.2021
Auch Kinder haben ein Persönlichkeitsrecht: Bilder von ihnen dürfen nicht ohen weiteres im Internet veröffentlicht werden. Das Persönlichkeitsrecht ist unabhängig vom Alter der Kinder. … 14 Jahre müssen die sorgeberechtigten Eltern über die Veröffentlichung der Bilder entscheiden.
3. Kleine Kinder: Eltern können selbst über Veröffentlichung von Fotos bestimmen
Die Folge des Persönlichkeitsrechts ist, dass Eltern ihre Kinder eigentlich vor der Veröffentlichung der Bilder um Erlaubnis fragen müssen. Nun stellen sich viele Eltern sicherlich Fragen wie diese:
„Wie soll denn bitte mein zweijähriger Sohn entscheiden, ob er mit der Veröffentlichung einverstanden ist?“
Es stimmt: Ganz kleine Kinder wissen nicht, was ihre Eltern tun. Juristen sprechen davon, dass den Kindern die „Einsichtsfähigkeit“ fehlt. Das heißt aber nicht, dass deren Eltern nun wild drauf los posten dürfen. Nach dem Gesetz tragen die Eltern nämlich die persönliche Sorge für das Kind und vertreten ihren Sprössling bei rechtlichen Angelegenheiten. Im Klartext heißt das:
Für kleine Kinder können die Eltern selbst die Einwilligung in die Veröffentlichung der Bilder erteilen.
Auch wenn das nach einem „Freifahrtschein“ für Fotoposts klingt, sollten Eltern auch immer an das Wohl der Kinder denken. Dabei gilt: Weniger ist mehr.
Auch Kinder haben ein Persönlichkeitsrecht
Grundsätzlich ist es so, dass jeder Mensch, also auch minderjährige Kinder, ein Persönlichkeitsrecht haben. Dazu zählt auch das sog. Recht am eigenen Bild, also das Recht darüber zu entscheiden, ob das Foto gemacht und wo bzw. wie es veröffentlicht/verbreitet werden darf. Dies gilt nicht nur für eine kommerzielle Verbreitung, sondern auch für eine Verbreitung ohne wirtschaftliche Interessen. Näher geregelt ist das Ganze in § 22 KUG. Diese Vorschrift setzt für die Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung die Zustimmung des Abgebildeten voraus.
Die Sorgeberechtigten Eltern müssen die Zustimmung erteilen
Bei minderjährigen Kindern zählt allerdings grundsätzlich nicht die Einwilligung des Kindes, sondern es kommt maßgeblich auf den Willen der Sorgeberechtigten Eltern an. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Kind bereits 14 Jahre alt ist. Dann ist zusätzlich die Zustimmung des Kindes erforderlich.
Nur ein Elternteil hat das Sorgerecht
Hat nur ein Elternteil das Sorgerecht, dann ist die Rechtslage ganz klar. Hier zählt ausschließlich der Wille des sorgeberechtigten Elternteils. Dieser entscheidet über die nach § 22 KUG erforderliche Zustimmung und zwar ausschließlich und allein. Dies ergibt sich aus den §§ 1626, 1626 a Abs. 2, 1627, 1629 BGB. Der nicht sorgeberechtigte Elternteil kann sich also auf den Kopf stellen und mit den Füßen wackeln. Wenn der sorgeberechtigte Elternteil nicht die Zustimmung erteilt, dann hat eine Veröffentlichung zwingend zu unterbleiben, weil ansonsten nicht nur persönlicher, sondern auch juristischer Ärger ins Haus steht.
Beide Elternteile teilen sich das Sorgerecht
Teilen sich dagegen beide Eltern das Sorgerecht, dann ist die rechtliche Situation nicht ganz so einfach. Grundsätzlich ist die Zustimmung mindestens eines Elternteils erforderlich. Eine Veröffentlichung hat auf jeden Fall dann zu unterbleiben, wenn beide Eltern sich einig sind und die Zustimmung verweigern. Können sich dagegen die Elternteile nicht einigen, dann wird die Entscheidung letztlich einem Dritten übertragen, nämlich dem Familiengericht. Auch, wenn dies juristisch möglich ist, sollten Sie es tunlichst Ihren Kindern ersparen, dass sich die Eltern wegen derartiger Lappalien vor dem Familiengericht streiten.
Ab dem 14. Lebensjahr muss auch das Kind einwilligen
Die Zustimmung der Eltern allein genügt nicht mehr, wenn das Kind, dessen Foto veröffentlicht werden soll, bereits 14 Jahre alt ist. Ab diesem Zeitpunkt wird vermutet, dass das Kind die erforderliche Einsichtsfähigkeit besitzt, also die Bedeutung und Tragweite seiner eigenen Einwilligung überblicken kann, so dass neben der Zustimmung der Eltern auch die Zustimmung des Kindes erforderlich ist. Hierdurch wird auch die Veröffentlichungsbefugnis der Eltern beschränkt. Dies bedeutet, ohne Zustimmung des Kindes keine Veröffentlichung von Kinderfotos mehr, auch wenn sich beide Elternteile einig sind. Wenn das Kind besonders reif ist, dann kann aber die erforderliche Einsichtsfähigkeit im Einzelfall auch bereits ab dem 12. Lebensjahr gegeben sein, so dass der Zeitpunkt sich nach vorne verlagert.
Was Sie sonst noch wissen sollten
Neben Verstößen gegen das KUG kommen auch Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung und damit einhergehende weitergehende Sanktionen in Betracht. Es handelt sich dabei nämlich grundsätzlich um personenbezogene Daten, die nicht so ohne weiteres veröffentlicht werden dürfen.
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