Die EU-Kommission hat die neuen Standardvertragsklauseln verabschiedet. Damit wird dein wichtiges Instrument für den internationalen Datentransfer 3 Jahre nach Anwendbarkeit der DSGVO endlich an die Verordnung angepasst.

Ab dem 27.06.2020, läuft gemäß Artikel 4 eine 18-monatige Übergangsfrist. An deren Ende, bis zum 27. Dezember 2022, müssen Unternehmen alle bisher abgeschlossenen Standardvertragsklauseln für die Übermittlung von Daten in Drittländer durch die neue Version ersetzt haben.

Quelle: EU-Kommission verabschiedet DSGVO-Standardvertragsklauseln (dr-datenschutz.de)

Die aktuellen DSGVO-Standardvertragsklauseln

Bisher gab es drei Sets von Standardvertragsklauseln. Set I und II für die Konstellation EU-Controller (Verantwortlicher) to Non-EU Controller und ein drittes für die Konstellation EU-Controller to Non EU Processor (Auftragsverarbeiter). Nun gibt es anstatt drei Sets nur noch ein Klauselwerk, das von der EU-Kommission angenommen wurden:

Zitat:

Die offizielle Version der neuen DSGVO-Standardvertragsklauseln wird in den kommenden Tagen im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Update: 20 Tage nach der Veröffentlichung, ab dem 27.06.2020, läuft gemäß Artikel 4 eine 18-monatige Übergangsfrist. An deren Ende, bis zum 27. Dezember 2022, müssen Unternehmen alle bisher abgeschlossenen Standardvertragsklauseln für die Übermittlung von Daten in Drittländer durch die neue Version ersetzt haben.

Der Begriff der Standardvertragsklauseln im Rahmen der Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO bezieht sich auf die Absätze 3 und 4 geforderten inhaltlichen Voraussetzungen der Auftragsverarbeitung. Sie unterschieden sich somit von Standarddatenschutzklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter in Drittländern nach Art. 46 DSGVO und sollen für diesen Beitrag ausgeklammert werden.

Hintergrund:

Der EuGH erklärte im Schrems II Urteil vom 16. Juli 2020 (Rs. C-311/18) den Angemessenheitsbeschluss Privacy Shield für unwirksam.

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