Ab wann benötigt ein Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten?

 

  • bei Unternehmen, deren Kerntätigkeit t in der systematischen Überwachung oder Verarbeitung besonderer personenbezogener Daten besteht

 

  • wenn der Verantwortliche/Auftragsverarbeiter in der Regel mindestens 10 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt (z. B. regelmäßige Kommunikation per E-Mail) oder

 

  • wenn der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter Verarbeitungen vornehmen, die einer Datenschutz-Folgeabschätzung nach Art. 35 DSGVO unterliegen. Das bedeutet, wenn besonders sensible Daten verarbeitet werden, wie zum Beispiel ethische Herkunft, politische Meinungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse Überzeugungen, genetische Daten, biometrische Daten, Gesundheitsdaten, Daten zur sexuellen Orientierung usw. – dann hat das Unternehmen unabhängig von der Anzahl der mit der Verarbeitung beschäftigten Personen einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Das gilt nicht bei einem Versicherungsvermittler, der auch Gesundheitsdaten erhebt, da dies nicht seine Kerntätigkeit ist,

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