Landgericht: Verstöße gegen die DSGVO grundsätzlich abmahnbar
Die vielfach vor Inkrafttreten der DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) am 25. Mai 2018 befürchteten Abmahnungen sind bislang weitestgehend ausgeblieben. Zwar gab es vereinzelt solche Anwaltsschreiben, die prophezeite massenhafte Welle blieb jedoch zumindest bislang aus. Dies lag auch daran, dass es eine gewisse Rechtsunsicherheit gab, ob Datenschutzvergehen tatsächlich auch als Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht von Mitbewerbern kostenpflichtig beanstandet werden dürfen.
Datenschutzverstoß abmahnbar?
Neu befeuert wird diese juristische Diskussion jetzt durch einen Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 13. September 2018 (Az. 11 O 1741/18 UWG). Umstritten ist dabei die Frage, ob die Regelungen der DSGVO unter die Vorschrift des Paragrafen 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) fallen können. Dies ist der Fall, wenn es sich bei den Datenschutzvorgaben um Regeln handelt, die „auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln“. Weiterhin muss ein Verstoß gegen die Vorgaben geeignet sein, die Interessen von Verbrauchern oder Mitbewerbern „spürbar zu beeinträchtigen“.
Diese Frage hat das Landgericht Würzburg in seiner Entscheidung nun erstmals explizit für die DSGVO bejaht. Ausgangspunkt des Verfahrens war die Abmahnung eines Anwalts durch einen Kollegen. Der Abgemahnte hatte auf seiner Website eine Datenschutzerklärung bereitgehalten, die lediglich sieben Zeilen umfasste. Hierin sah das Landgericht einen klaren Verstoß, da dort unter anderem Angaben zu dem Verantwortlichen, zur Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten oder der zuständigen Aufsichtsbehörde fehlten.
Das Gericht geht davon aus, dass es sich bei den Vorschriften, gegen die hier verstoßen wurde um Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht handele, die somit von einem anderen Rechtsanwalt als Wettbewerber abgemahnt werden können. Weiterhin hält das Gericht dem abgemahnten Juristen vor, dass dieser „jedenfalls über ein Kontaktformular Daten erheben kann“, so dass „zwingend auch eine Verschlüsselung der Homepage erforderlich ist, die hier fehlt“.
Weitere Schritte unklar
Bemerkenswert an der Entscheidung ist der vergleichsweise niedrige Streitwert von 2000 Euro. Aus diesem Wert berechnen sich die Gebühren, die Anwälte und das Gericht für die jeweilige Angelegenheit ansetzen können. Bei der Entscheidung des Gerichts handelt es sich allerdings nur um einen Beschluss im Rahmen eines juristischen Eilverfahrens, bei dem es keine mündliche Verhandlung gegeben hat. Ob der Abgemahnte gegen den Beschluss vorgehen wird, ist noch nicht bekannt. (Joerg Heidrich) / (mho)
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