Die Grundlage für rechts- und datenschutzkonformes Werbung (Beispiel E-Mail Marketing) unterschiedliche Gesetze beachtet werden:

  • die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO),
  • das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG),
  • das Telemediengesetz (TMG)
  • und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

E-Mail Marketing/Werbung usw. sind keinesfalls verboten, sie sollten sich nur an die rechtlichen Rahmenbedingungen halten um möglichen Abmahnungen vorzubeugen.

 

Möchten sie Newsletter-Datenschutz korrekt umzusetzen beachten sie bitte folgendes 

Die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des  Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sollten erfüllt sein

 

1. Kontrollieren sie ihren E-Mail Marketing Dienstleisters, stellen Sie Fragen, welche Daten er von ihren Kunden erhebt und wie er mit diesen Daten arbeitet.

2. Schließen Sie mit dem Dienstleister einen Auftragsdatenverarbeitungsvertrag.
Achten sie darauf einen Anbieter zu nehmen der DSGVO konform arbeitet. Hinweis:
Die Daten ihrer Kunden sollten nicht im Ausland gespeichert werden, auch wenn es große und mächtige global Player gibt sind ihre Daten in der USA wegen dem Patriot Act, sowie den erweiterten dem Cloud Act nicht unbedingt DSGVO konform aufbewahrt. Durch diese Gesetze behält sich die Regierung der Vereinigten Staaten den Zugriff auf die Daten Amerikanischer Firmen vor. Microsoft hatte sich vor wenigen Jahren erfolgreich dagegen gewehrt der Regierung der USA den Zugriff auf ihre Irischen Server zu erlauben. Deshalb hat die USA ergänzend zum Patriot Act ein neues Gesetz erlassen, den Cloud-Act der nun den Zugriff auf Server des amerikanischen Firma sicherstellt. Aktuell gibt es übrigens für Office 365 den Anbieter T-Systems der tatsächlich die Daten DSGVO Konform in Deutschland aufbewahrt.

3. Der Newsletter sollte in ihre Datenschutz-Erklärung mit aufgenommen werden. Ihre Datenschutz-Erklärung sollte auf ihrer Unternehmenswebseite nach dem Aufruf im Internet über einen Klick einsehbar sein.

4. Der Anmeldeprozess zum Newsletter sollte über ein sogenanntes Double-Opt-In Verfahren erfolgen. Damit ist gemeint der Interessent/Kunde muss aktiv eine Frage beantworten, seine Einwilligung geben, indem er z.B. eine Checkbox aktiv aktiviert und dann das Formular als Antwort zurück sendet.
Hinweis:
Die aktuelle Rechtslage sieht in Deutschland ein sogenanntes Double-Opt-In-(DOI) Anmeldeverfahren vor. Das bedeutet, dass ein Empfänger bei der Anmeldung zum Newsletter eine Bestätigungsmail mit einem Bestätigungslink bekommt, bevor er aktiv in dem Newsletter-Verteiler aufgenommen ist. Erst wenn der Empfänger nun auch den Bestätigungslink in der Bestätigungsmail geklickt hat, ist er aktiv in den Verteiler aufgenommen. Dies stellt sicher, dass fremde Personen oder zufällige E-Mail-Adressen nicht wahllos bei Newslettern angemeldet werden können. Mit dem Double-Opt-In-Verfahren können Sie der aktuellen Rechtslage einer „ausdrücklichen Einwilligung“ bei der Newsletter-Anmeldung gerecht werden.

5. Führen Sie einen Nachweis des Double-Opt-In Verfahren, falls sie einer Datenschutzprüfung unterliegen ist es nötig den Nachweis zu erbringen, dass wir sauber das Double-Opt-In Verfahren verwendet haben. Für den Nachweis sollten wir uns das Datum und die Uhrzeit der aktiven Anmeldung speichern.

6. Sie sollten nur die E-Mail Adresse als Pflichtpfeld bei der Newsletter-Anmeldung hinterlegen. Vorname- und Nachname z.B. sind personenbezogene Daten. Gerne dürfen ihre Kunden diese Informationen freiwillig ergänzen, sie dürfen diese Informationen aber nicht für eine Registrierung am Newsletter System zwingend voraussetzen.

7. Werbefreue DIU-E-Mails
Die sogenannten DOI-E-Mails (die Bestätigungsmails bei der Newsletter-Anmeldung) erfreuen sich in der Regel sehr hoher Öffnungsraten (> 80%). Damit werden sie automatisch attraktiv für das Einbinden von werblichen Inhalten, wie zum Beispiel Gutscheinen, Produktangeboten und Ähnlichem. Dies ist jedoch nicht erlaubt, da der Nutzer zu diesem Zeitpunkt noch nicht dem Erhalt von Werbung zugestimmt hat. Richterliche Urteile haben festgesetzt, dass höchstens das Unternehmenslogo in der DOI-Mail angezeigt werden darf (natürlich neben dem üblichen Text und Call-To-Action zur Newsletter-Anmeldung).

8. Erfüllung der rechtlichen Vorschriften beim Newsletter-Versand Abmeldelink:
Sie müssen einen Abmeldlink leicht innerhalb des Newsletter zugänglich machen, z.B. am Ende des Dokuments als Hyperlink.

9. Erfüllung der rechtlichen Vorschriften Impressum:
Ihr Impressum sollte im Newsletter immer mit aufgeführt werden, Optional können Sie auch ihren Datenschutzbeauftragten ausweisen.

 

Beachten Sie den Grundsatz „Ich verschicke nur, was ich selbst gut finde“ um rechtliche Beschwerden und Abmahnungen vorzubeugen.

 

 

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