Generell ist eine Überwachung von öffentlichen Flächen unter anderen Anforderungen zu betrachten, aber bezieht sich die Überwachung und Bildaufnahmen ausschliesslich auf das eigene Werksgelände fasse ich die Information mal wie folgt zusammen:

Die Videoüberwachung ist frühstmöglich erkennbar zu machen das typische Symbolschild genügt also, und der Hinweis und die Möglichkeit nachzulesen, das Videoaufzeichnungen zum folgenden Zweck angelegt werden, aber nicht archiviert werden. Natürlich dürfen Bilder immer nur für den bestimmten Zweck gespeichert werden. Aber ein Sinhafter Zweck ist mal vorausgesetzt und keine unangemessene Speicherdauer.

Ansonsten habe ich in diesen Artikel die Gesetzesgrundlage zum Thema DSGVO und Videoüberwachung zusammen gefasst.

Videoüberwachung

Gem. § 4 Abs. 2 BDSG 2018 sind nunmehr der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen. Es bleibt also beim heute schon typischen Symbolschild. Weitere Transparenzinformationen erhält die betroffene Person nicht, sie ist stattdessen auf den Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO angewiesen.

Art. 15 DSGVO Auskunftsrecht der betroffenen Person
1. Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
1. die Verarbeitungszwecke;
2. die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
3. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
4. falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
5. das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
6. das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
7. wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
8. das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
2. Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Artikel 46 im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.
3. 1Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. 2Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. 3Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.
4. Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 3 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.
Passende Erwägungsgründe
(63) Auskunftsrecht (64) Identitätsprüfung
Passende Paragraphen des BDSG (neu)
§ 27 BDSG (neu) Datenverarbeitung zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken § 28 BDSG (neu) Datenverarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken § 29 BDSG (neu) Rechte der betroffenen Person und aufsichtsbehördliche Befugnisse im Fall von Geheimhaltungspflichten § 30 BDSG (neu) Verbraucherkredite § 34 BDSG (neu) Auskunftsrecht der betroffenen Person

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