Kopplungsverbot
Anbieter dürfen Sie nicht zu einer Einwilligung in die Verarbeitung von Daten zwingen, wenn diese nicht für die Erfüllung des Vertrages erforderlich ist. Sie sollen eine echte Wahl haben und keinem Druck oder Zwang unterworfen sein, der Datenverarbeitung zuzustimmen. Wie dieses Kopplungsverbot in der Praxis genau gehandhabt wird, muss sich allerdings erst noch zeigen. Muss etwa ein Verbraucher in einem Online-Shop seine Einwilligung in die Verwendung seiner Daten zu Werbezwecken erteilen, um den Kauf abzuschließen, so dürfte die Einwilligung nicht freiwillig und somit unwirksam sein.
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