Welche Sanktionen drohen bei fehlender Bestellung eines Datenschutzbeauftragten?
Die vorsätzliche oder fahrlässige Versäumnis einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, diesen nicht in der vorgeschrieben Weise oder nicht rechtzeitig zu bestellen, stellt gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 BDSG bereits heute eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 € belegt werden kann.
Die Datenschutz-Grundverordnung teilt diese Auffassung und sieht ein Bußgeld von bis zu 10 Mio € oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes vor, je nachdem, welcher Betrag höher ist (vgl. Art. 83 Abs. 4 lit. A DSGVO).
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