Welche Sanktionen drohen bei fehlender Bestellung eines Datenschutzbeauftragten?

Die vorsätzliche oder fahrlässige Versäumnis einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, diesen nicht in der vorgeschrieben Weise oder nicht rechtzeitig zu bestellen, stellt gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 BDSG bereits heute eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 € belegt werden kann.

Die Datenschutz-Grundverordnung teilt diese Auffassung und sieht ein Bußgeld von bis zu 10 Mio € oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes vor, je nachdem, welcher Betrag höher ist (vgl. Art. 83 Abs. 4 lit. A DSGVO).

Categories:

Tags:

No responses yet

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

I accept that my given data and my IP address is sent to a server in the USA only for the purpose of spam prevention through the Akismet program.More information on Akismet and GDPR.

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.