§ 5 Telemediengesetz (TMG) – Allgemeine Informationspflichten

in diesem Beispiel: Impressumpspflicht für Webseiten

Datum: 15.11.2024

Quelle:  § 5 TMG – Allgemeine Informationspflichten – dejure.org(15.11.2024)

 

Quelle: Informationspflichten im Internet – Die Impressumspflicht – IHK Chemnitz

 

Ein Impressum enthält Angaben und Informationen über den Verantwortlichen des dargestellten Inhaltes der Webseite. Der Betreiber der Webseite (Inhaber(in)) muss interessierte Besucher(innen) über die gesetzlich vorgeschriebene Informationen auf der Webseite informieren.

Tipp: d.h. der Punkt Impressum, muss von jedem Ort auf der Webseite mit einem klick erreichbar sein (ebenso wie die Datenschutzerklärung) – meistens befindet sich dieser Punkt im Footer, oder Header der Webseite.

Die bisherige gesetzliche Grundlage aus dem Telemediengesetz (TMG) wurde aufgrund des europarechtlich vorgeschriebenen Digital-Servie-Act und dem ab 14.05.2024 in Kraft getretenen Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) abgelöst. Die bisher in § 5 TMG enthaltenen Pflichten bleiben im Wesentlichen erhalten. Nur der Begriff „Telemedien“ (§ 5 TMG) wurde durch die Wortgruppe „digitale Dienste“ (§ 5 DDG) ersetzt. Diensteanbieter sollten daher prüfen, ob ihr Impressum Hinweise auf die gesetzliche Grundlage enthält und ggf. Anpassung bezüglich der Normen und Begrifflichkeiten vornehmen.

Adressat des § 5 TMG 

Wörtlich richtet sich der § 5 TMG an Diensteanbieter, die „geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien“ anbieten. Rein private Anbieter sind also von der Pflicht ausgenommen.

 

Nutzung eigenständiger Portale oder Plattformen

Sie stellen ihr Unternehmen auf Facebook da? -. dann brauchen Sie für ihr Unternehmen dort ein eigenes Impressum für ihre Unterseite.

Nutzt ihr Unternehmen Unterseiten eines Internetportals (Wie Facebook), muss es trotzdem ein eigenes Impressum führen, wenn es nicht derart in einen einheitlich gestalteten Gesamtauftritt der Webseite des Portalanbieters eingepasst ist, dass die einzelnen Unternehmen keine kommunikationsbezogene Eigenständigkeit mehr besitzen,

Inhaltliche Vorgaben für das Impressum:

Die Nummern 1 bis 7 des § 5 TMG führen alle erforderlichen Angaben auf, die im Impressum enthalten sein müssen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Vorgaben, die für jeden Anbieter eine Pflicht darstellen (Nr.1, 2) und Angaben, die nur unter bestimmten Bedingungen erforderlich sind (Nr. 3-7).

Für das Erfordernis der elektronischen Kontaktaufnahme in Nr.2 ist eine Telefonnummer, Faxnummer oder E-Mail Adresse ausreichend, wenn diese regelmäßig abgerufen und der Anbieter tatsächlich darüber erreichbar ist.

Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 3-7 TMG

Wird der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten, die der behördlichen Zulassung bedarf, muss die zuständige Aufsichtsbehörde angegeben werden (Nr. 3)

Ist der Anbieter in einem öffentlichen Register muss das entsprechende Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister angegeben werden. Dies gilt auch für Unternehmen, die im Ausland registriert sind; sie müssen das entsprechende ausländische Register angeben (Nr.4)

Alle sog. „verkammerten Berufe“ müssen die Kammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist sowie berufsrechtliche Regelung im Impressum hinterlegen. Bzgl. Der berufsrechtlichen Regelung muss nicht zwingend die exakte Norm angegeben werden, es reicht die Gesetzes- oder Satzungsüberschrift und Fundstelle im Bundesgesetzblatt (Nr.5)

Umsatzsteueridentifizierungsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer (Nr.6)

Befindet sich der Anbieter in der Abwicklung oder Liquidation, muss er Angaben darüber machen (Nr.7)

 

Zum Form und aussehen des Impressums:

Ein Impressum muss „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sein.

Leicht erkennbar ist das Impressum, wenn es durch seine Platzierung auf der Seite und Bezeichnung garantiert, dass es ohne langes Suchen vom Nutzer gefunden werden kann. Die Erreichbarkeit des Impressums nur von der Einstiegsseite oder einer einzelnen Angebotsseite reicht nicht aus. Ebenso wenig darf der Link irreführend mit „Infos“ oder „Über uns“ betitelt sein. Vielmehr muss die Bezeichnung des Links „sich dem Nutzer ohne weiteres erschließen“.

Unmittelbar erreichbar ist ein Impressum, wenn es der „Zwei-Klick-Vorgabe“ genügt. Also wenn der Nutzer von jeder Seite des Angebots in nur Zwei Klicks zum Impressum finden kann.

Ständig verfügbar bedeutet schlicht, dass der Nutzer zu jeder Zeit darauf zugreifen kann. Ein kurzer Ausfall wegen W

Mögliche Folgen eines fehlerhaften Impressums

Bei einem fehlerhaften Impressum drohen dem Diensteanbieter gleich zweierlei Konsequenzen: Zum einen besteht die Gefahr einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung durch einen Mitbewerber, die summiert mit weiteren Rechtsverstößen, schnell teuer werden kann.

Zudem – und das ist dem Diensteanbieter oft nicht bewusst – ist ein fehlerhaftes Impressum eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld bis zu 50.000 EUR bestraft werden.

Auszug aus dem Telemediengesetz (TMG) – ³5

§ 5
Allgemeine Informationspflichten

(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4. das Handelsregister, Genossenschaftsregister, Gesellschaftsregister, Partnerschaftsregister oder Vereinsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber,
8. bei audiovisuellen Mediendiensteanbietern die Angabe
a) des Mitgliedstaats, der für sie Sitzland ist oder als Sitzland gilt sowie
b) der zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden.

(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

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