BFSG Gesetz und B2B Webseitenbetreiber – Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Als Webseitenbetreiber deren Unternehmenswebseite sich ausschließlich an Geschäftskunden im B2B-Bereich und bietet keine interaktiven Funktionen wie Online-Shops oder Buchungssysteme für Endverbraucher. Daher fällt sie nicht unter die Verpflichtungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG), das ab dem 28. Juni 2025 in Kraft tritt.
Warum sind B2B-Anbieter nicht vom BFSG nicht betroffen?
Reiner B2B-Fokus: Das BFSG gilt ausschließlich für Angebote, die sich an Verbraucher (B2C) richten. Dienstleistungen, die ausschließlich im Business-to-Business (B2B)-Bereich angeboten werden, sind nicht vom BFSG betroffen.
Keine interaktiven Funktionen: Die Website bietet keine Funktionen wie Online-Shops oder Buchungssysteme, die eine Interaktion mit Endverbrauchern ermöglichen würden.
Empfehlungen:
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Klare Kennzeichnung: Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte die Website deutlich als B2B-Angebot gekennzeichnet sein. Hinweise wie „Unser Angebot richtet sich ausschließlich an gewerbliche Kunden“ können hilfreich sein.
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Zugangsbeschränkungen: Falls interaktive Funktionen geplant sind, könnten technische Maßnahmen wie eine Registrierung oder Login-Funktion implementiert werden, um sicherzustellen, dass nur Geschäftskunden Zugriff haben.
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Zukunftssicherheit: Auch wenn aktuell keine Verpflichtung besteht, kann die freiwillige Umsetzung von Barrierefreiheitsstandards langfristig von Vorteil sein, insbesondere wenn sich gesetzliche Anforderungen ändern sollten.
Zusammenfassung: Als Webseitenbetreiber sind viele B2B Webseitenbetreiber derzeit nicht verpflichtet, Änderungen gemäß dem BFSG vorzunehmen, solange die Website ausschließlich B2B-Kunden anspricht und keine interaktiven Funktionen für Endverbraucher bietet.
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