Datenauskunft:

Sie haben das Recht, eine Datenauskunft zu verlangen und zu erfahren, welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden.

Der Art. 15 der neuen Datenschutzverordnung führt das „Recht auf Datenauskunft“ ein.

Andere Gesetze und daraus resultierende Aufbewahrungspflichten müssen natürlich dabei berücksichtigt werden. Weitere Informationen dazu findet ihr z.B. auch unter:

§ 2a
Anwendungsbereich der Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Date

§ 2a AO – Anwendungsbereich der Vorschriften über die… – dejure.org

§ 32c
Auskunftsrecht der betroffenen Person

§ 32c AO – Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)

Weitere passende Paragraphen dazu:

Passende Paragraphen des BDSG

§ 27 BDSG Datenverarbeitung zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken § 28 BDSG Datenverarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken § 29 BDSG Rechte der betroffenen Person und aufsichtsbehördliche Befugnisse im Fall von Geheimhaltungspflichten § 30 BDSG Verbraucherkredite § 34 BDSG Auskunftsrecht der betroffenen Person

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